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Erwachsenensport   Jugendsport  

Änderung vorgenommen: Spielberechtigung Erwachsenensport

 

Derzeit erreichen uns viele Fragen, wie es sich mit den Anträgen für die Spielberechtigung Erwachsenensport verhält, wo doch alle Regions- und Kreisranglistenturniere abgesagt wurden.

Die Teilnahme an der Rangliste als Voraussetzung für die Erteilung der SBE wurde in der WO Abschnitt C 2 inzwischen gestrichen.

WO C 2Vorschriften zur uneingeschränkten Teilnahme am Erwachsenenspielbetrieb

2.1 Für die uneingeschränkte Teilnahme von Spielern der Altersgruppe Nachwuchs an offiziellen Veranstaltungen gemäß WO A 11 in der Altersklasse Damen/Herren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Erlaubnis der/des gesetzlichen Vertreter/s, die auf Verlangen des Mitgliedsverbandes vorzulegen ist,

b) Erteilung einer Spielberechtigung für den Erwachsenen-Mannschaftsspielbetrieb (SBEM) und/oder den Erwachsenen-Individualspielbetrieb (SBEI) durch die zuständige Instanz des jeweiligen Mitgliedsverbandes; mit der Erteilung einer SBEM ist immer die Erteilung einer SBEI verbunden.

c) Die Mitgliedsverbände dürfen bei der Ersterteilung zusätzliche Voraussetzungen (z.B. ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) nach eigenen Vorgaben festlegen.

Die Erteilung einer uneingeschränkten Spielberechtigung für den Erwachsenen-spielbetrieb (SBE) ist nur für die nachfolgend genannten Altersklassen unter Einhaltung der angegebenen Voraussetzungen möglich:

 

a) Spieler der Altersgruppen Nachwuchs, die nicht mehr der Altersklasse Jugend 12 angehören erhalten grundsätzlich auf Antrag die SBE. 

b) Über Anträge von Spielern der Altersgruppe Jugend 12 entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

Neben den sportlichen Voraussetzungen ist die Verantwortlichkeitserklärung eines erwachsenen Vereinsmitglieds auf dem Antrag abzugeben. Eine sportärztliche Untersuchung wird angeraten. 

Für jedes Spieljahr, für das die SBE gültig ist, ist eine Gebühr nach Beitrags- und Gebührenordnung zu zahlen.

Das heißt, dass alle eingehenden Anträge für die Jahrgänge 2008 und älter grundsätzlich genehmigt werden. Über Anträge für die Jahrgänge 2009 und jünger entscheidet der Verbandsjugendausschuss.

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