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Verbandsinfos  

Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haftung von Trainern und Vereinen/Verbänden im Falle unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen bei medizinischen Notfällen während des Tischtennis-Trainingsbetriebs.

Der Bundesgerichtshof hat am 19.01.2021 ein Urteil zur Frage des Haftungsmaßstabs für unterlassene Hilfeleistung beim Tischtennistraining gefällt.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der damals minderjährige Kläger nahm an einem Kreiskadertraining eines Tischtennisverbands teil. Dieses wurde von zwei Trainern, die einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert hatten, geleitet. Der Kläger brach bei diesem Training mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Der eine Trainer brachte den Kläger in die stabile Seitenlage, während der andere Trainer in der Tasche des Klägers nach Anzeichen für Medikamenteneinnahme, z.B. einem Asthmaspray suchte. Eine Herzdruckmassage erfolgte nicht. Der Kläger war bei Eintreffen des im Anschluss an die vorherigen Maßnahmen gerufenen Notarztes ohne Puls, konnte aber wiederbelebt werden. Heute ist er auf Grund des Vorfalls schwerst pflegebedürftig.

Der Kläger nimmt nunmehr den Verband und die beiden Trainer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat die Klage gegen alle drei Beklagten abgewiesen. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof stützt seine Entscheidung darauf, dass das Oberlandesgericht einen falschen Haftungsmaßstab angelegt habe.

Er führt aus, dass zwischen dem Spieler und dem Verband ein Trainingsvertrag zustande gekommen sei.

Die Trainer hafteten daher nicht nur für vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit (= etwas, dass jedem sofort einleuchten muss), sondern für Vorsatz und Fahrlässigkeit (= die übliche im Verkehr erforderliche Sorgfalt). Letztere ist danach zu bewerten, was üblicherweise von einem Tischtennistrainer verlangt werden kann. Das kann sich z.B. aus den geforderten Qualifikationen des Trainers oder den Richtlinien der Sportverbände ergeben. Es unterscheidet sich jedenfalls von dem, was von einem beruflichen Unfallhelfer erwartet werden kann.

Ein Verschulden der Trainer ist dem Verein/Verband zuzurechnen, weil die Trainer für den Verband dessen Pflicht aus dem Trainingsvertrag (Durchführung des Trainings) erfüllen (§ 278 BGB).

Im konkreten Fall kommt als Fehlverhalten der Trainer in Betracht, dass sie den Notarzt zu spät verständigt haben, indem sie zunächst nach Medikamenten gesucht haben. Hierzu ist allerdings noch weiter Beweis über die Dauer der Verzögerung zu erheben.

Soweit ein Fehlverhalten in unterlassenen sofortigen lebenserhaltenden Maßnahmen (Herzdruckmassage) gesehen werden könnte, hält der BGH es zumindest für zweifelhaft, dass die Trainer den Herz-Kreislaufstillstand und deren Notwendigkeit mit den im Erste-Hilfe-Kurs erworbenen Kenntnissen hätten erkennen können.

Da die noch durchzuführende Beweisaufnahme nicht durch den BGH durchgeführt wird, hat er den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

(BGH, Urteil vom 19.1.2021, Aktenzeichen: VI ZR 188/17).

Das vollständige Urteil ist unter diesem Link abzurufen

Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.1.2021 - VI ZR 188/17 - (bundesgerichtshof.de)

Zusammenfassung:

  1. Trainer und Verbände können für unterlassene Hilfeleistung des Trainers in Notfallsituationen während des Trainings haften.
  2. Maßstab für die Haftung ist, was einem Trainer objektiv auf Grund seiner Ausbildung zugemutet werden kann.
  3. Dies ergibt sich nach einem objektiven Maßstab z.B. aus den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Qualifikation, wobei zu berücksichtigen ist, dass alle DOSB – Lizenzen (ab C-Trainer) den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses voraussetzen

Anmerkungen:

Aus dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs leiten sich einige weitere Fragestellungen ab:

Insbesondere wird die vom BGH aufgeworfene Frage, welche Maßnahmen der Trainer aus eigener Kenntnis einleiten muss, zu beantworten sein.

Weiterhin dürfte interessant sein, ob ein Verein ebenso wie ein Verband für das Verschulden seines Trainers haftet, was wohl zu bejahen sein dürfte.

Außerdem könnte fraglich sein, ob es auch Mindestanforderungen für nicht ausgebildete Trainer gibt, die keinen Erste-Hilfe-Kurs nachweisen müssen.

Mit den sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen befassen sich aktuell unter anderem der DTTB und der VDTT, mit denen wir diesbezüglich im Kontakt stehen. Wir werden auch in den nächsten Newslettern unterrichten, wenn weitere Erkenntnisse hierzu vorliegen.

Für die Vereine empfiehlt es sich, die Trainer noch einmal für die Problematik zu sensibilisieren und auf die Notwendigkeit hinzuweisen, im Zweifel sofort den Notarzt zu informieren. Dies gilt gerade auch dann, wenn der Trainer nicht an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen hat.

Auch Trainer sollten sich noch einmal mit den Abläufen in einer Notfallsituation und deren Reihenfolge vertraut machen (theoretische Anleitungen sind z.B. im Internet zu finden). Wichtig hierbei ist auch, dass in einer lebensbedrohlichen Situation auch eine falsche oder schlecht ausgeführte Maßnahme in der Regel gerechtfertigt ist (z.B. keine Haftung für Rippenbrüche bei der Herzdruckmassage) und nur das Unterlassen von Hilfsmaßnahmen zu einer Haftung führen kann.

Insgesamt kann aber gesagt werden, dass der BGH keine überspannten Anforderungen an die Trainer stellt, was ihre Pflichten zur Einleitung von Notfallmaßnahmen angeht, sodass die Nutzung der in einem Erste-Hilfe-Kurs erworbenen Fähigkeiten jedenfalls ausreichen dürfte, um der Haftung zu entgehen.  

Für weitere Rückfragen stehen wir euch selbstverständlich gerne zur Verfügung und hoffen, dass keiner unserer Sportler in eine solche Situation gerät.