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Verbandsinfos  

Corona - FAQs

Seit dem 15. Juli 2020 gibt es weitere positive Signale für den Sport. Mit den neuen Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sind das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen ab Mittwoch dieser Woche wieder möglich. Eine Kontakterfassung ist zwingend erforderlich. So hat es der Ministerrat beschlossen. Wir haben deshalb unserer FAQs angepasst, die ihr im Folgenden findet:

Weil uns verständlicherweise vermehrt Anfragen zu verschiedenen Bereichen der Corona-Thematik erreichen, möchten wir die häufig gestellten Fragen untenstehend beantworten. Die Fragen werden regelmäßig ergänzt und bei Bedarf erweitert. Gerne können Anregungen und Fragen an Janine Kötz, janine.koetz@rttvr.info gestellt werden. Vielen Dank für Ihre Mithilfe!

Welche Regelungen gelten für den Sportbetrieb ab 15. Juli 2020?
Gemäß der konsolidierten 10. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist ab dem 15. Juli 2020 das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen (einschließlich des/der Übungsleiter) ohne Einhaltung des Mindestabstandes zulässig; dies gilt auch für den Kontaktsport. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Bei darüber hinausgehenden Gruppengrößen gelten die Schutzmaßnahmen, insbesondere das Abstandsgebot von mindestens 1,50 m.
Sofern wegen der Art der sportlichen Betätigung, insbesondere in geschlossenen Räumen, mit einem verstärkten Aerosolausstoß zu rechnen ist, ist der Mindestabstand zwischen Personen auf 3 m zu verdoppeln.
Zuschauer sind nur nach Maßgabe der in Hygienekonzepte für Veranstaltungen im Innen- und Außenbereich zugelassen.

Diese Regelungen gelten bis einschließlich 31. August 2020.

 

Das Hygiene- und Schutzkonzept des DTTB stehen teilweise andere Regelungen, als die aktuelle Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz besagt. Woran muss ich mich als Verein orientieren? 
Im Hygiene- und Schutzkonzept des DTTB wir unter dem Punkt ‘Welche Regelungen gelten?‘ folgendes beschrieben:
Maßgeblich sind stets die Verordnungen und ggf. Auflagen der zuständigen staatlichen Stelle auf der Ebene des jeweiligen Bundeslandes bzw. der jeweiligen Kommune. Diese sind vollumfänglich zu beachten und umzusetzen. Sie gehen den Maßnahmen aus diesem Konzept vor.
Das bedeutet, wenn in Rheinland-Pfalz z.B. wieder Kontaktsport erlaubt ist. kann man in Rheinland-Pfalz vom DTTB-Konzept abweichen.

 

Wer entscheidet über die Öffnung von Sportstätten?
Sportanlagen für den Sportbetrieb im Außen- und Innenbereich dürfen grundsätzlich nur genutzt werden, wenn der Träger der Einrichtung oder der Anlage einer Öffnung zugestimmt hat. Vereine, die kommunale Sportstätten nutzen, müssen sich an ihre zuständige Kommune wenden. Diese entscheidet über die Öffnung der Sportanlage und über die Bedingungen zur Nutzung der Anlagen. Ein Anspruch auf die Öffnung der Sportstätte besteht nicht. Vereine, die vereinseigene Sportstätten unterhalten, entscheiden selbständig über die Öffnung der Anlage. Hier ist der Vorstand dafür zuständig, für die Einhaltung der Auflagen zu sorgen. Vereine, die kommunale Sportstätten gepachtet haben, sollten sich hinsichtlich der Öffnung der Sportstätte mit ihrer Kommune abstimmen. Nicht jedes Pachtverhältnis berechtigt dazu, eigenständig über die Öffnung der Sportstätte seitens des Vereins zu entscheiden.

 

Müssen die Kontaktdaten aller anwesenden Personen aufgenommen werden?
Kontaktdaten aller Personen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Sportstätte sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch den Betreiber für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

 

Ist das Spielen von Doppeln wieder erlaubt?
Gemäß der 10. Corona Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist ab dem 15. Juli 2020 das gemeinsame sportliche Training und der Wettkampf in festen Kleingruppen von insgesamt bis zu 30 Personen (einschließlich des/der Übungsleiter) ohne Einhaltung des Mindestabstandes zulässig. Daher ist auch das Spielen von Doppeln wieder erlaubt. Ob auch im Spielbetrieb der kommenden Saison Doppel gespielt wird, wird rechtzeitig bekannt gegeben.

 

Muss im Sportbetrieb eine Schutzmaske getragen werden?
Beim Sportbetrieb muss keine Schutzmaske getragen werden. Der RTTVR empfiehlt, einem Mund-Nasen-Schutz beim Betreten und Verlassen der Sportstätte zu tragen.

 

Wie kann ich Tischtennis-Tische reinigen/desinfizieren?
Viele Vereine stellen sich die Frage, wie eine richtige Reinigung durchzuführen ist, ohne die Tischoberflächen zu schädigen:

a) Von der Nutzung von Desinfektionsmitteln wird abgeraten. 
b) Die zur Reinigung vom Handel angebotenen Tischreiniger sind ausreichend. 
c) Alternativ können Wasser und Kernseife oder milde Spülmittel verwendet werden. 

 

Können Vereine haftbar gemacht werden, wenn Sporttreibende sich beim Sport im Verein mit COVID-19 infizieren?
Der Landessportbund Hessen beschreibt die Haftungsfrage in seinen FAQs sehr gut. Hier kann man die Bestimmungen nachlesen.

 

Welche Aufgaben hat ein*e Hygienebeauftragte*r?
Jeder Verein sollte eine*n „Hygienebeauftragte*n“ benennen: Die Aufgaben sind:

a) ständig über die (aktuell) notwendigen Richtlinien (und deren Modifikationen) informiert zu sein
b) diese Richtlinien allen Vereinsmitgliedern und Übungsleiter*innen/Trainer*innen stets zeitnah kenntlich zu machen
c) für die Organisation der notwendigen Voraussetzungen zur Umsetzung der Richtlinien Sorge zu tragen (beispielsweise Beschaffung von Reinigungs-/Desinfektionsmitteln)
d) für die Organisation zur Überwachung der Einhaltung der Richtlinien verantwortlich zu zeichnen (beispielsweise Übernahme durch die jeweilige Hallenaufsicht)
HINWEIS: Der*Die Hygienebeauftragte muss nicht zwingend immer vor Ort sein und jeder Training überwachen. Diese Aufgabe kann an die jeweiligen Trainer*innen übertragen werden.
e) als offizieller Ansprechpartner des Vereins für Mitglieder und kommunale Behörden etc. zur Verfügung zu stehen.

 

Wie sieht es mit den Abstandsregeln der Spieler*innen aus, die gerade nicht spielen, sich aber trotzdem in der Halle aufhalten?
Die Abstandsregeln sind sowohl in der aktuellen Corona-Verordnung des Landes festgehalten, als auch im jeweils aktuellen Hygienekonzept für Sport im Innenbereich bzw. für Veranstaltungen im Innenbereich. Hier kommt es auf die Anzahl der Spieler*innen in der Halle an. Bis zu 30 Personen können sich ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Schutzmaske in der Halle aufhalten. Bei mehr als 30 Personen greifen die Abstandsregelung und die Verpflichtung, einen Mund-Nasenschutz zu tragen. Die aktuellen Hygienekonzepte sind hierabrufbar. Wir empfehlen grundsätzlich den Abstand einzuhalten und sofern man nicht als Spieler*in am Tisch steht, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.

 

Sind Fahrgemeinschaften wieder erlaubt?
Laut der aktuellen Corona-Verordnung des Landes RLP sind Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen (im Sport in Kleingruppen bis zu 30 Personen) ohne Abstand und Mund-Nasenbedeckung wieder erlaubt. Somit sind auch Fahrgemeinschaften wieder zulässig. Wir empfehlen trotzdem, einen Mund-Nasenschutz zu tragen.

 

Sind Zuschauer wieder erlaubt?
Zuschauer (höchstens 150) sind im Rahmen der Regelungen zu Veranstaltungen erlaubt.  Durch Zutrittsbeschränkungen ist zu gewährleisten, dass sich pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche höchstens eine Person aufhält. Im Gebäude müssen das Abstandsgebot und die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm) eingehalten werden, es sei denn, jeder Besucher hat einen festen zugewiesenen Platz. In diesem Fall ist die Einhaltung des Abstandsgebots maßgeblich. Der Abstand von mindestens 1,5 Metern pro Person ist sicherzustellen, soweit die jeweils geltende Corona-Bekämpfungsverordnung keine andere Regelung trifft. Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und zur Wahrung des Abstandsgebotes sind zu treffen, dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich sind Einbahnregelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Verkaufsständen und Toilettenanlagen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen.

Weitere zu beachtende Kriterien sind dem Hygienekonzept des Landes RLP für Veranstaltungen im Innenbereich zu entnehmen.

 

Ist der Verkauf von Getränken & Speisen zulässig?
Eine Bewirtung ist laut der neuen Corona-Verordnung unter denVorgaben für die Gastronomiewieder erlaubt. Bitte die entsprechenden Bedingungen in dem Hygienekonzept für die Gastronomie beachten.

 

Ist die Benutzung von sanitären Einrichtungen erlaubt?
Die Benutzung von sanitären Einrichtungen der Einrichtung ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Wir empfehlen, die Duschen nur einzeln zu betreten.

 

Müssen die Bälle zwingend desinfiziert werden?
Laut Handlungs- und Schutzkonzept des DTTB ist es keine verpflichtenden Maßnahmen, die Bälle zu desinfizieren. Dies ist ausschließlich eine optionale Maßnahme bzw. Empfehlung. Das bedeutet, dass die Vereine selbst entscheiden können, wie damit umgegangen werden soll. Weitere optionale Möglichkeiten sind:

Jede*r Spieler*in bringt seine eigenen Tischtennisbälle mit, die vorher gut sichtbar gekennzeichnet worden sind, und nimmt während des Trainings nur die eigenen Bälle in die Hand. Das heißt auch, jede*r Spieler*in schlägt nur mit den eigenen Bällen auf. Der Kontakt fremder Bälle mit der Hand kann dadurch ausgeschlossen werden.

Die beiden Spielpartner*innen können im gegenseitigen Einvernehmen auch farblich unterschiedliche Bälle nutzen (z. B. weiß und orange). Fremde Bälle werden mit dem Fuß oder dem Schläger zum*r Mitspieler*in gespielt.

Personal/Hintergrund

Klaus Eli wird 75

Wir gratulieren ganz herzlich zu diesem Ehrentag!