Zum Hauptinhalt springen

Verbandsinfos  

24. Corona-Bekämpfungsverordnung

Hygienekonzept aktualisiert

Die ab heute, 2. Juli gültige neue und damit 24. Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bringt weitere Lockerungen mit sich. Auch der Sport profitiert zumindest von leichten Anpassungen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und unser Hygienekonzept entsprechend aktualisiert. Alle relevanten Dokumente sind auch immer aktuell hierabrufbar. Änderungen sind fett markiert.

So ist nun die Sportausübung (auch Kontaktsport) in Sporthallen mit höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände gestattet, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Die Testpflicht besteht weiterhin, wobei diese weiter für vollständig Geimpfte (nach 14 Tagen) und Genesene (Infektion max. vor 6 Monaten) entfällt. Ebenso entfällt die Testpflicht für Kinder bis 14 Jahre. Neu ist nun, dass auch die Testpflicht nicht für Trainer*innen besteht. 
 

Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Zuschauerzahlen. Zuschauer sind generell zugelassen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen gelten das Abstandsgebot in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen. Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt ebenfalls. Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht für alle Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35 nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Außerdem gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen.  Des Weiteren gilt die Testpflicht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer-bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle ergeben.

Die ab heute, 2. Juli gültige neue und damit 24. Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz bringt weitere Lockerungen mit sich. Auch der Sport profitiert zumindest von leichten Anpassungen. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst und unser Hygienekonzept entsprechend aktualisiert. Alle relevanten Dokumente sind auch immer aktuell hierabrufbar. Änderungen sind fett markiert.

So ist nun die Sportausübung (auch Kontaktsport) in Sporthallen mit höchstens 25 Personen verschiedener Hausstände gestattet, wobei Kinder der jeweiligen Hausstände bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte Personen und genesene Personen bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben oder, wenn die Sportausübung von mindestens einer verantwortlichen Person angeleitet wird, in Gruppen von maximal 50 teilnehmenden Personen, es sei denn für ein angeleitetes Training oder einen Wettkampf in einer Mannschaftssportart ist zur Durchführung eine höhere Personenzahl erforderlich; geimpfte Personen und genesene Personen bleiben bei der Ermittlung der Personenzahl unberücksichtigt.

Die Testpflicht besteht weiterhin, wobei diese weiter für vollständig Geimpfte (nach 14 Tagen) und Genesene (Infektion max. vor 6 Monaten) entfällt. Ebenso entfällt die Testpflicht für Kinder bis 14 Jahre. Neu ist nun, dass auch die Testpflicht nicht für Trainer*innen besteht. 
 

Weitere Lockerungen gibt es im Bereich der Zuschauerzahlen. Zuschauer sind generell zugelassen. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen gelten das Abstandsgebot in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Des Weiteren gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen. Die Pflicht zur Kontakterfassung gilt ebenfalls. Die Maskenpflicht entfällt, soweit der Veranstalter die Testpflicht für alle Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen vorsieht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, das die Einhaltung der Vorgaben gewährleistet.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 350 Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen sind zulässig, soweit die Sieben-Tage-Inzidenz in dem jeweiligen Landkreis oder der jeweiligen kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 35 nicht überschreitet, soweit die Höchstzahl der Personen, die sich zeitgleich in der jeweiligen Einrichtung aufhalten, auf die Hälfte der sonst dort üblichen Besucherhöchstzahl beschränkt ist und eine maximale Zuschauer- oder Teilnehmerzahl von 5.000 gleichzeitig anwesender Personen nicht überschritten wird. Es gelten zur Zugangssteuerung eine Vorausbuchungspflicht, das Abstandsgebot, in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden. Außerdem gilt die Maskenpflicht mit der Maßgabe, dass eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder eines vergleichbaren Standards zu tragen ist; die Maskenpflicht entfällt, wenn Personen unter Wahrung des Abstandsgebotes einen Sitz- oder Stehplatz einnehmen.  Des Weiteren gilt die Testpflicht. Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept vorzuhalten, aus dem sich insbesondere eine effektive Zugangssteuerung, eine tragfähige Bestimmung der maximalen Zuschauer-bzw. Teilnehmerzahl unter Berücksichtigung der konkreten Örtlichkeit sowie effektive Maßnahmen zur Kontrolle ergeben.